§ 1648 BGB – Ersatz von Aufwendungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 2 – Verwandtschaft › Titel 5 – Elterliche Sorge
Machen die Eltern bei der Ausübung der Personensorge oder der Vermögenssorge Aufwendungen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten dürfen, so können sie von dem Kind Ersatz verlangen, sofern nicht die Aufwendungen ihnen selbst zur Last fallen.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1632Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege
- § 1633
- § 1638Beschränkung der Vermögenssorge
- § 1639Anordnungen des Erblassers oder Zuwendenden
- § 1640Vermögensverzeichnis
- § 1641Schenkungsverbot
- § 1642Anlegung von Geld
- § 1643Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte
- § 1644Ergänzende Vorschriften für genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte
- § 1645Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte
- § 1646Erwerb mit Mitteln des Kindes
- § 1647
- § 1649Verwendung der Einkünfte des Kindesvermögens
- § 1664Beschränkte Haftung der Eltern
- § 1665
- § 1666Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
- § 1666aGrundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen
- § 1667Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindesvermögens
- § 1671Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern
- § 1672
- § 1673Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis
- § 1674Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis
- § 1674aRuhen der elterlichen Sorge für ein vertraulich geborenes Kind
- § 1675Wirkung des Ruhens