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§ 1675 BGB – Wirkung des Ruhens

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 2 – Verwandtschaft › Titel 5 – Elterliche Sorge

Solange die elterliche Sorge ruht, ist ein Elternteil nicht berechtigt, sie auszuüben.

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Rechtsprechung zu § 1675 BGB

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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