§ 165 BGB – Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte › Titel 5 – Vertretung und Vollmacht
Die Wirksamkeit einer von oder gegenüber einem Vertreter abgegebenen Willenserklärung wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Vertreter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 164Wirkung der Erklärung des Vertreters
- § 166Willensmängel; Wissenszurechnung
- § 167Erteilung der Vollmacht
- § 168Erlöschen der Vollmacht
- § 169Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden Gesellschafters
- § 170Wirkungsdauer der Vollmacht
- § 171Wirkungsdauer bei Kundgebung
- § 172Vollmachtsurkunde
- § 173Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis
- § 174Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten
- § 175Rückgabe der Vollmachtsurkunde
- § 176Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde
- § 177Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht