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§ 174 BGB – Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte › Titel 5 – Vertretung und Vollmacht

Kurz erklärt

§ 174 BGB regelt, dass ein einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten unwirksam ist, wenn dieser keine Vollmachtsurkunde vorlegt und der andere das Geschäft deswegen unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen zuvor von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte. Damit hängt die Wirksamkeit des Geschäfts vom Vorlegen der Vollmacht und von der rechtzeitigen Reaktion des Erklärungsempfängers ab.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

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Rechtsprechung zu § 174 BGB

65
2026-05-05
2023-06-21

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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