§ 174 BGB – Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte › Titel 5 – Vertretung und Vollmacht
Kurz erklärt
§ 174 BGB regelt, dass ein einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten unwirksam ist, wenn dieser keine Vollmachtsurkunde vorlegt und der andere das Geschäft deswegen unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen zuvor von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte. Damit hängt die Wirksamkeit des Geschäfts vom Vorlegen der Vollmacht und von der rechtzeitigen Reaktion des Erklärungsempfängers ab.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.
Rechtsprechung zu § 174 BGB
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 164Wirkung der Erklärung des Vertreters
- § 165Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter
- § 166Willensmängel; Wissenszurechnung
- § 167Erteilung der Vollmacht
- § 168Erlöschen der Vollmacht
- § 169Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden Gesellschafters
- § 170Wirkungsdauer der Vollmacht
- § 171Wirkungsdauer bei Kundgebung
- § 172Vollmachtsurkunde
- § 173Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis
- § 175Rückgabe der Vollmachtsurkunde
- § 176Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde
- § 177Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht
- § 178Widerrufsrecht des anderen Teils
- § 179Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht
- § 180Einseitiges Rechtsgeschäft
- § 181Insichgeschäft