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§ 168 BGB – Erlöschen der Vollmacht

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte › Titel 5 – Vertretung und Vollmacht

Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt. Auf die Erklärung des Widerrufs findet die Vorschrift des § 167 Abs. 1 entsprechende Anwendung.

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Rechtsprechung zu § 168 BGB

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2025-05-22
2024-10-22
2024-07-11

Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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