§ 168 BGB – Erlöschen der Vollmacht
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte › Titel 5 – Vertretung und Vollmacht
Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt. Auf die Erklärung des Widerrufs findet die Vorschrift des § 167 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 168 BGB
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2026-03-26
2025-12-17
2025-05-22
2024-11-06
2024-10-22
2024-07-11
2022-11-08
2021-06-29
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 164Wirkung der Erklärung des Vertreters
- § 165Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter
- § 166Willensmängel; Wissenszurechnung
- § 167Erteilung der Vollmacht
- § 169Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden Gesellschafters
- § 170Wirkungsdauer der Vollmacht
- § 171Wirkungsdauer bei Kundgebung
- § 172Vollmachtsurkunde
- § 173Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis
- § 174Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten
- § 175Rückgabe der Vollmachtsurkunde
- § 176Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde
- § 177Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht
- § 178Widerrufsrecht des anderen Teils
- § 179Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht
- § 180Einseitiges Rechtsgeschäft