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§ 172 BGB – Vollmachtsurkunde

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte › Titel 5 – Vertretung und Vollmacht

(1)Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt.
(2)Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.

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Rechtsprechung zu § 172 BGB

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2025-05-22
2021-01-21
2019-12-19
2016-10-27
2016-09-22

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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