§ 172 BGB – Vollmachtsurkunde
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte › Titel 5 – Vertretung und Vollmacht
(1)Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt.
(2)Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.
Rechtsprechung zu § 172 BGB
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2025-05-22
2022-02-08
2021-01-21
2019-12-19
2017-02-23
2016-10-27
2016-09-22
2016-07-20
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 164Wirkung der Erklärung des Vertreters
- § 165Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter
- § 166Willensmängel; Wissenszurechnung
- § 167Erteilung der Vollmacht
- § 168Erlöschen der Vollmacht
- § 169Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden Gesellschafters
- § 170Wirkungsdauer der Vollmacht
- § 171Wirkungsdauer bei Kundgebung
- § 173Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis
- § 174Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten
- § 175Rückgabe der Vollmachtsurkunde
- § 176Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde
- § 177Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht
- § 178Widerrufsrecht des anderen Teils
- § 179Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht
- § 180Einseitiges Rechtsgeschäft
- § 181Insichgeschäft