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§ 173 BGB – Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte › Titel 5 – Vertretung und Vollmacht

Die Vorschriften des § 170, des § 171 Abs. 2 und des § 172 Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn der Dritte das Erlöschen der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt oder kennen muss.

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Rechtsprechung zu § 173 BGB

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Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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