§ 177 BGB – Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte › Titel 5 – Vertretung und Vollmacht
Kurz erklärt
Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, hängt dessen Wirksamkeit für und gegen den Vertretenen von seiner Genehmigung ab. Fordert der Vertragspartner den Vertretenen zur Erklärung auf, kann diese nur ihm gegenüber erfolgen; eine zuvor dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung wird dadurch unwirksam. Die Genehmigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung erklärt werden, andernfalls gilt sie als verweigert.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.
(2)Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
Rechtsprechung zu § 177 BGB
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2026-01-30
2025-12-02
2025-09-25
2025-09-23
2025-07-18
2025-06-18
2025-04-11
2024-09-17
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 165Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter
- § 166Willensmängel; Wissenszurechnung
- § 167Erteilung der Vollmacht
- § 168Erlöschen der Vollmacht
- § 169Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden Gesellschafters
- § 170Wirkungsdauer der Vollmacht
- § 171Wirkungsdauer bei Kundgebung
- § 172Vollmachtsurkunde
- § 173Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis
- § 174Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten
- § 175Rückgabe der Vollmachtsurkunde
- § 176Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde
- § 178Widerrufsrecht des anderen Teils
- § 179Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht
- § 180Einseitiges Rechtsgeschäft
- § 181Insichgeschäft