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§ 177 BGB – Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte › Titel 5 – Vertretung und Vollmacht

Kurz erklärt

Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, hängt dessen Wirksamkeit für und gegen den Vertretenen von seiner Genehmigung ab. Fordert der Vertragspartner den Vertretenen zur Erklärung auf, kann diese nur ihm gegenüber erfolgen; eine zuvor dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung wird dadurch unwirksam. Die Genehmigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung erklärt werden, andernfalls gilt sie als verweigert.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.
(2)Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

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Rechtsprechung zu § 177 BGB

81
2026-01-30
2025-09-25
2025-09-23
2025-07-18
2025-04-11
2024-09-17

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.