§ 166 BGB – Willensmängel; Wissenszurechnung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte › Titel 5 – Vertretung und Vollmacht
Kurz erklärt
§ 166 BGB regelt, dass bei Willensmängeln sowie bei Kenntnis oder Kennenmüssen bestimmter Umstände einer Willenserklärung nicht auf die Person des Vertretenen, sondern auf die des Vertreters abzustellen ist. Hat der Vertreter bei einer rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, kann sich dieser hinsichtlich der Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Gleiches gilt für Umstände, die der Vollmachtgeber kennen musste, soweit Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht. Maßgeblich bleibt dann sein eigenes Wissen, nicht das des Vertreters.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 166 BGB
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 164Wirkung der Erklärung des Vertreters
- § 165Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter
- § 167Erteilung der Vollmacht
- § 168Erlöschen der Vollmacht
- § 169Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden Gesellschafters
- § 170Wirkungsdauer der Vollmacht
- § 171Wirkungsdauer bei Kundgebung
- § 172Vollmachtsurkunde
- § 173Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis
- § 174Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten
- § 175Rückgabe der Vollmachtsurkunde
- § 176Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde
- § 177Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht
- § 178Widerrufsrecht des anderen Teils