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§ 166 BGB – Willensmängel; Wissenszurechnung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte › Titel 5 – Vertretung und Vollmacht

Kurz erklärt

§ 166 BGB regelt, dass bei Willensmängeln sowie bei Kenntnis oder Kennenmüssen bestimmter Umstände einer Willenserklärung nicht auf die Person des Vertretenen, sondern auf die des Vertreters abzustellen ist. Hat der Vertreter bei einer rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, kann sich dieser hinsichtlich der Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Gleiches gilt für Umstände, die der Vollmachtgeber kennen musste, soweit Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht. Maßgeblich bleibt dann sein eigenes Wissen, nicht das des Vertreters.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.
(2)Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

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Rechtsprechung zu § 166 BGB

168
2025-11-18
2025-03-18
2024-12-06
2024-12-05

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.