§ 1684 BGB – Umgang des Kindes mit den Eltern
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 2 – Verwandtschaft › Titel 5 – Elterliche Sorge
Kurz erklärt
§ 1684 BGB regelt das Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil; beide Eltern sind zum Umgang berechtigt und verpflichtet. Eltern müssen alles unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert, auch wenn das Kind bei einer anderen Person untergebracht ist. Das Familiengericht kann den Umfang des Umgangs festlegen, Beteiligte zur Erfüllung dieser Pflicht anhalten und bei dauerhafter oder wiederholter erheblicher Pflichtverletzung eine befristete Umgangspflegschaft anordnen. Es kann das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Kindeswohl erforderlich ist, bei längerfristigen oder dauerhaften Einschränkungen nur bei Gefährdung des Kindeswohls, etwa durch Anordnung begleiteten Umgangs mit einem mitwirkungsbereiten Dritten.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 1684 BGB
Verweise auf diese Vorschrift
- § 1685Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen
- § 1686aRechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters
- § 1687Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1673Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis
- § 1674Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis
- § 1674aRuhen der elterlichen Sorge für ein vertraulich geborenes Kind
- § 1675Wirkung des Ruhens
- § 1676
- § 1677Beendigung der Sorge durch Todeserklärung
- § 1678Folgen der tatsächlichen Verhinderung oder des Ruhens für den anderen Elternteil
- § 1679
- § 1680Tod eines Elternteils oder Entziehung des Sorgerechts
- § 1681Todeserklärung eines Elternteils
- § 1682Verbleibensanordnung zugunsten von Bezugspersonen
- § 1683
- § 1685Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen
- § 1686Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes
- § 1686aRechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters
- § 1687Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben
- § 1687aEntscheidungsbefugnisse des nicht sorgeberechtigten Elternteils
- § 1687bSorgerechtliche Befugnisse des Ehegatten
- § 1688Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson
- § 1693Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern
- § 1696Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche
- § 1697
- § 1697aKindeswohlprinzip
- § 1698Herausgabe des Kindesvermögens; Rechnungslegung