§ 1680 BGB – Tod eines Elternteils oder Entziehung des Sorgerechts
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 2 – Verwandtschaft › Titel 5 – Elterliche Sorge
(1)Stand die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu und ist ein Elternteil gestorben, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu.
(2)Ist ein Elternteil, dem die elterliche Sorge gemäß § 1626a Absatz 3 oder § 1671 allein zustand, gestorben, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
(3)Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit einem Elternteil die elterliche Sorge entzogen wird.
Rechtsprechung zu § 1680 BGB
3
2017-07-13
2011-02-02
2010-06-16
Verweise in dieser Vorschrift
2
- § 1626aElterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
- § 1671Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern
Verweise auf diese Vorschrift
3
- § 1681Todeserklärung eines Elternteils
- § 1682Verbleibensanordnung zugunsten von Bezugspersonen
- § 1696Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1666aGrundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen
- § 1667Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindesvermögens
- § 1671Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern
- § 1672
- § 1673Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis
- § 1674Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis
- § 1674aRuhen der elterlichen Sorge für ein vertraulich geborenes Kind
- § 1675Wirkung des Ruhens
- § 1676
- § 1677Beendigung der Sorge durch Todeserklärung
- § 1678Folgen der tatsächlichen Verhinderung oder des Ruhens für den anderen Elternteil
- § 1679
- § 1681Todeserklärung eines Elternteils
- § 1682Verbleibensanordnung zugunsten von Bezugspersonen
- § 1683
- § 1684Umgang des Kindes mit den Eltern
- § 1685Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen
- § 1686Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes
- § 1686aRechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters
- § 1687Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben
- § 1687aEntscheidungsbefugnisse des nicht sorgeberechtigten Elternteils
- § 1687bSorgerechtliche Befugnisse des Ehegatten
- § 1688Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson
- § 1693Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern