§ 1679 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 2 – Verwandtschaft › Titel 5 – Elterliche Sorge
(weggefallen)
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1666Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
- § 1666aGrundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen
- § 1667Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindesvermögens
- § 1671Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern
- § 1672
- § 1673Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis
- § 1674Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis
- § 1674aRuhen der elterlichen Sorge für ein vertraulich geborenes Kind
- § 1675Wirkung des Ruhens
- § 1676
- § 1677Beendigung der Sorge durch Todeserklärung
- § 1678Folgen der tatsächlichen Verhinderung oder des Ruhens für den anderen Elternteil
- § 1680Tod eines Elternteils oder Entziehung des Sorgerechts
- § 1681Todeserklärung eines Elternteils
- § 1682Verbleibensanordnung zugunsten von Bezugspersonen
- § 1683
- § 1684Umgang des Kindes mit den Eltern
- § 1685Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen
- § 1686Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes
- § 1686aRechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters
- § 1687Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben
- § 1687aEntscheidungsbefugnisse des nicht sorgeberechtigten Elternteils
- § 1687bSorgerechtliche Befugnisse des Ehegatten
- § 1688Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson