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§ 362 BGB – Erlöschen durch Leistung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 4 – Erlöschen der Schuldverhältnisse › Titel 1 – Erfüllung

(1)Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2)Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so findet die Vorschrift des § 185 Anwendung.

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Rechtsprechung zu § 362 BGB

526
2026-02-10
2026-01-22

Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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