§ 362 BGB – Erlöschen durch Leistung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 4 – Erlöschen der Schuldverhältnisse › Titel 1 – Erfüllung
(1)Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2)Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so findet die Vorschrift des § 185 Anwendung.
Rechtsprechung zu § 362 BGB
526
2026-04-15
2026-02-10
2026-02-10
2026-01-22
2026-01-20
2025-12-11
2025-11-12
2025-10-28
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 363Beweislast bei Annahme als Erfüllung
- § 364Annahme an Erfüllungs statt
- § 365Gewährleistung bei Hingabe an Erfüllungs statt
- § 366Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen
- § 367Anrechnung auf Zinsen und Kosten
- § 368Quittung
- § 369Kosten der Quittung
- § 370Leistung an den Überbringer der Quittung
- § 371Rückgabe des Schuldscheins