§ 194 BGB – Gegenstand der Verjährung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 5 – Verjährung › Titel 1 – Gegenstand und Dauer der Verjährung
Kurz erklärt
§ 194 BGB legt fest, dass Ansprüche – also das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen – der Verjährung unterliegen. Ausgenommen sind Ansprüche aus einem nicht verjährbaren Verbrechen sowie familienrechtliche Ansprüche, soweit sie auf Herstellung eines dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung gerichtet sind. Für diese Ausnahmen gilt keine Verjährung.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.
(2)Der Verjährung unterliegen nicht 1.Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,2.Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.
Rechtsprechung zu § 194 BGB
113
2025-11-13
2024-12-06
2024-12-03
2024-09-27
2024-02-15
2022-06-13
2022-03-31
2022-01-14
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 195Regelmäßige Verjährungsfrist
- § 196Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück
- § 197Dreißigjährige Verjährungsfrist
- § 198Verjährung bei Rechtsnachfolge
- § 199Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen
- § 200Beginn anderer Verjährungsfristen
- § 201Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen
- § 202Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung