Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

§ 194 BGB – Gegenstand der Verjährung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 5 – Verjährung › Titel 1 – Gegenstand und Dauer der Verjährung

Kurz erklärt

§ 194 BGB legt fest, dass Ansprüche – also das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen – der Verjährung unterliegen. Ausgenommen sind Ansprüche aus einem nicht verjährbaren Verbrechen sowie familienrechtliche Ansprüche, soweit sie auf Herstellung eines dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung gerichtet sind. Für diese Ausnahmen gilt keine Verjährung.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.
(2)Der Verjährung unterliegen nicht 1.Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,2.Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 194 BGB

113
2024-12-06
2024-09-27
2022-01-14

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.