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§ 1962 BGB – Zuständigkeit des Nachlassgerichts

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben › Titel 1 – Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts

Für die Nachlasspflegschaft tritt an die Stelle des Familiengerichts oder Betreuungsgerichts das Nachlassgericht.

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Rechtsprechung zu § 1962 BGB

4
2022-12-09
2020-06-17
2012-10-24

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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