§ 1955 BGB – Form der Anfechtung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben › Titel 1 – Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
Die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Für die Erklärung gelten die Vorschriften des § 1945.
Rechtsprechung zu § 1955 BGB
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2023-03-22
2015-12-02
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1943Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
- § 1944Ausschlagungsfrist
- § 1945Form der Ausschlagung
- § 1946Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung
- § 1947Bedingung und Zeitbestimmung
- § 1948Mehrere Berufungsgründe
- § 1949Irrtum über den Berufungsgrund
- § 1950Teilannahme; Teilausschlagung
- § 1951Mehrere Erbteile
- § 1952Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts
- § 1953Wirkung der Ausschlagung
- § 1954Anfechtungsfrist
- § 1956Anfechtung der Fristversäumung
- § 1957Wirkung der Anfechtung
- § 1958Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben
- § 1959Geschäftsführung vor der Ausschlagung
- § 1960Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger
- § 1961Nachlasspflegschaft auf Antrag
- § 1962Zuständigkeit des Nachlassgerichts
- § 1963Unterhalt der werdenden Mutter eines Erben
- § 1964Erbvermutung für den Fiskus durch Feststellung
- § 1965Öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte
- § 1966Rechtsstellung des Fiskus vor Feststellung