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§ 1955 BGB – Form der Anfechtung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben › Titel 1 – Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts

Die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Für die Erklärung gelten die Vorschriften des § 1945.

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Rechtsprechung zu § 1955 BGB

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2023-03-22
2015-12-02

Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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