§ 1957 BGB – Wirkung der Anfechtung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben › Titel 1 – Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
(1)Die Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung, die Anfechtung der Ausschlagung gilt als Annahme.
(2)Das Nachlassgericht soll die Anfechtung der Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen war. Die Vorschrift des § 1953 Abs. 3 Satz 2 findet Anwendung.
Rechtsprechung zu § 1957 BGB
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2023-09-28
2016-06-29
2015-06-10
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1945Form der Ausschlagung
- § 1946Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung
- § 1947Bedingung und Zeitbestimmung
- § 1948Mehrere Berufungsgründe
- § 1949Irrtum über den Berufungsgrund
- § 1950Teilannahme; Teilausschlagung
- § 1951Mehrere Erbteile
- § 1952Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts
- § 1953Wirkung der Ausschlagung
- § 1954Anfechtungsfrist
- § 1955Form der Anfechtung
- § 1956Anfechtung der Fristversäumung
- § 1958Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben
- § 1959Geschäftsführung vor der Ausschlagung
- § 1960Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger
- § 1961Nachlasspflegschaft auf Antrag
- § 1962Zuständigkeit des Nachlassgerichts
- § 1963Unterhalt der werdenden Mutter eines Erben
- § 1964Erbvermutung für den Fiskus durch Feststellung
- § 1965Öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte
- § 1966Rechtsstellung des Fiskus vor Feststellung