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§ 1958 BGB – Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben › Titel 1 – Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts

Vor der Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden.

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Rechtsprechung zu § 1958 BGB

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2023-02-22
2011-05-19

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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