§ 1952 BGB – Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben › Titel 1 – Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
(1)Das Recht des Erben, die Erbschaft auszuschlagen, ist vererblich.
(2)Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Ausschlagungsfrist, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist.
(3)Von mehreren Erben des Erben kann jeder den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Erbschaft ausschlagen.
Rechtsprechung zu § 1952 BGB
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2024-04-24
2022-03-16
2021-11-17
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1942Anfall und Ausschlagung der Erbschaft
- § 1943Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
- § 1944Ausschlagungsfrist
- § 1945Form der Ausschlagung
- § 1946Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung
- § 1947Bedingung und Zeitbestimmung
- § 1948Mehrere Berufungsgründe
- § 1949Irrtum über den Berufungsgrund
- § 1950Teilannahme; Teilausschlagung
- § 1951Mehrere Erbteile
- § 1953Wirkung der Ausschlagung
- § 1954Anfechtungsfrist
- § 1955Form der Anfechtung
- § 1956Anfechtung der Fristversäumung
- § 1957Wirkung der Anfechtung
- § 1958Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben
- § 1959Geschäftsführung vor der Ausschlagung
- § 1960Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger
- § 1961Nachlasspflegschaft auf Antrag
- § 1962Zuständigkeit des Nachlassgerichts
- § 1963Unterhalt der werdenden Mutter eines Erben
- § 1964Erbvermutung für den Fiskus durch Feststellung