Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

§ 1952 BGB – Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben › Titel 1 – Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts

(1)Das Recht des Erben, die Erbschaft auszuschlagen, ist vererblich.
(2)Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Ausschlagungsfrist, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist.
(3)Von mehreren Erben des Erben kann jeder den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Erbschaft ausschlagen.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 1952 BGB

3
2024-04-24
2022-03-16
2021-11-17

Verweise auf diese Vorschrift

2

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.