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§ 1964 BGB – Erbvermutung für den Fiskus durch Feststellung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben › Titel 1 – Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts

(1)Wird der Erbe nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist ermittelt, so hat das Nachlassgericht festzustellen, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist.
(2)Die Feststellung begründet die Vermutung, dass der Fiskus gesetzlicher Erbe sei.

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Rechtsprechung zu § 1964 BGB

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2026-01-15
2024-04-24
2024-04-24
2018-12-14
2016-07-12

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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