§ 1964 BGB – Erbvermutung für den Fiskus durch Feststellung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben › Titel 1 – Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
(1)Wird der Erbe nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist ermittelt, so hat das Nachlassgericht festzustellen, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist.
(2)Die Feststellung begründet die Vermutung, dass der Fiskus gesetzlicher Erbe sei.
Rechtsprechung zu § 1964 BGB
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2026-01-15
2025-03-27
2024-04-24
2024-04-24
2023-09-20
2020-05-25
2018-12-14
2016-07-12
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1952Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts
- § 1953Wirkung der Ausschlagung
- § 1954Anfechtungsfrist
- § 1955Form der Anfechtung
- § 1956Anfechtung der Fristversäumung
- § 1957Wirkung der Anfechtung
- § 1958Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben
- § 1959Geschäftsführung vor der Ausschlagung
- § 1960Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger
- § 1961Nachlasspflegschaft auf Antrag
- § 1962Zuständigkeit des Nachlassgerichts
- § 1963Unterhalt der werdenden Mutter eines Erben
- § 1965Öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte
- § 1966Rechtsstellung des Fiskus vor Feststellung