§ 1935 BGB – Folgen der Erbteilserhöhung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 1 – Erbfolge
Fällt ein gesetzlicher Erbe vor oder nach dem Erbfall weg und erhöht sich infolgedessen der Erbteil eines anderen gesetzlichen Erben, so gilt der Teil, um welchen sich der Erbteil erhöht, in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert ist, sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als besonderer Erbteil.
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1923Erbfähigkeit
- § 1924Gesetzliche Erben erster Ordnung
- § 1925Gesetzliche Erben zweiter Ordnung
- § 1926Gesetzliche Erben dritter Ordnung
- § 1927Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft
- § 1928Gesetzliche Erben vierter Ordnung
- § 1929Fernere Ordnungen
- § 1930Rangfolge der Ordnungen
- § 1931Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
- § 1932Voraus des Ehegatten
- § 1933Ausschluss des Ehegattenerbrechts
- § 1934Erbrecht des verwandten Ehegatten
- § 1936Gesetzliches Erbrecht des Staates
- § 1937Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung
- § 1938Enterbung ohne Erbeinsetzung
- § 1939Vermächtnis
- § 1940Auflage
- § 1941Erbvertrag