§ 2116 BGB – Hinterlegung von Wertpapieren
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 3 – Einsetzung eines Nacherben
(1)Der Vorerbe hat auf Verlangen des Nacherben die zur Erbschaft gehörenden Inhaberpapiere nebst den Erneuerungsscheinen bei einer Hinterlegungsstelle mit der Bestimmung zu hinterlegen, dass die Herausgabe nur mit Zustimmung des Nacherben verlangt werden kann. Die Hinterlegung von Inhaberpapieren, die nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen gehören, sowie von Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheinen kann nicht verlangt werden. Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament versehen sind.
(2)Über die hinterlegten Papiere kann der Vorerbe nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen.
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2104Gesetzliche Erben als Nacherben
- § 2105Gesetzliche Erben als Vorerben
- § 2106Eintritt der Nacherbfolge
- § 2107Kinderloser Vorerbe
- § 2108Erbfähigkeit; Vererblichkeit des Nacherbrechts
- § 2109Unwirksamwerden der Nacherbschaft
- § 2110Umfang des Nacherbrechts
- § 2111Unmittelbare Ersetzung
- § 2112Verfügungsrecht des Vorerben
- § 2113Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke; Schenkungen
- § 2114Verfügungen über Hypothekenforderungen, Grund- und Rentenschulden
- § 2115Zwangsvollstreckungsverfügungen gegen Vorerben
- § 2117Umschreibung; Umwandlung
- § 2118Sperrvermerk im Schuldbuch
- § 2119Anlegung von Geld
- § 2120Einwilligungspflicht des Nacherben
- § 2121Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände
- § 2122Feststellung des Zustands der Erbschaft
- § 2123Wirtschaftsplan
- § 2124Erhaltungskosten
- § 2125Verwendungen; Wegnahmerecht
- § 2126Außerordentliche Lasten
- § 2127Auskunftsrecht des Nacherben
- § 2128Sicherheitsleistung