§ 2115 BGB – Zwangsvollstreckungsverfügungen gegen Vorerben
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 3 – Einsetzung eines Nacherben
Eine Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt, ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. Die Verfügung ist unbeschränkt wirksam, wenn der Anspruch eines Nachlassgläubigers oder ein an einem Erbschaftsgegenstand bestehendes Recht geltend gemacht wird, das im Falle des Eintritts der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber wirksam ist.
Rechtsprechung zu § 2115 BGB
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2021-06-16
2012-12-20
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2103Anordnung der Herausgabe der Erbschaft
- § 2104Gesetzliche Erben als Nacherben
- § 2105Gesetzliche Erben als Vorerben
- § 2106Eintritt der Nacherbfolge
- § 2107Kinderloser Vorerbe
- § 2108Erbfähigkeit; Vererblichkeit des Nacherbrechts
- § 2109Unwirksamwerden der Nacherbschaft
- § 2110Umfang des Nacherbrechts
- § 2111Unmittelbare Ersetzung
- § 2112Verfügungsrecht des Vorerben
- § 2113Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke; Schenkungen
- § 2114Verfügungen über Hypothekenforderungen, Grund- und Rentenschulden
- § 2116Hinterlegung von Wertpapieren
- § 2117Umschreibung; Umwandlung
- § 2118Sperrvermerk im Schuldbuch
- § 2119Anlegung von Geld
- § 2120Einwilligungspflicht des Nacherben
- § 2121Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände
- § 2122Feststellung des Zustands der Erbschaft
- § 2123Wirtschaftsplan
- § 2124Erhaltungskosten
- § 2125Verwendungen; Wegnahmerecht
- § 2126Außerordentliche Lasten
- § 2127Auskunftsrecht des Nacherben