§ 2210 BGB – Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 6 – Testamentsvollstrecker
Eine nach § 2209 getroffene Anordnung wird unwirksam, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind. Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verwaltung bis zum Tode des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des einen oder des anderen fortdauern soll. Die Vorschrift des § 2163 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 2210 BGB
2
2013-06-11
2012-07-06
Verweise in dieser Vorschrift
2
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2198Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten
- § 2199Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers
- § 2200Ernennung durch das Nachlassgericht
- § 2201Unwirksamkeit der Ernennung
- § 2202Annahme und Ablehnung des Amts
- § 2203Aufgabe des Testamentsvollstreckers
- § 2204Auseinandersetzung unter Miterben
- § 2205Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis
- § 2206Eingehung von Verbindlichkeiten
- § 2207Erweiterte Verpflichtungsbefugnis
- § 2208Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstreckers, Ausführung durch den Erben
- § 2209Dauervollstreckung
- § 2211Verfügungsbeschränkung des Erben
- § 2212Gerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung unterliegenden Rechten
- § 2213Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nachlass
- § 2214Gläubiger des Erben
- § 2215Nachlassverzeichnis
- § 2216Ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses, Befolgung von Anordnungen
- § 2217Überlassung von Nachlassgegenständen
- § 2218Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung
- § 2219Haftung des Testamentsvollstreckers
- § 2220Zwingendes Recht
- § 2221Vergütung des Testamentsvollstreckers
- § 2222Nacherbenvollstrecker