§ 1992 BGB – Überschuldung durch Vermächtnisse und Auflagen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben › Titel 2 – Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten › Untertitel 3 – Beschränkung der Haftung des Erben
Beruht die Überschuldung des Nachlasses auf Vermächtnissen und Auflagen, so ist der Erbe, auch wenn die Voraussetzungen des § 1990 nicht vorliegen, berechtigt, die Berichtigung dieser Verbindlichkeiten nach den Vorschriften der §§ 1990, 1991 zu bewirken. Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes abwenden.
Rechtsprechung zu § 1992 BGB
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2025-03-12
2016-07-21
2014-08-27
2012-06-27
2011-02-09
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1980Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens
- § 1981Anordnung der Nachlassverwaltung
- § 1982Ablehnung der Anordnung der Nachlassverwaltung mangels Masse
- § 1983Bekanntmachung
- § 1984Wirkung der Anordnung
- § 1985Pflichten und Haftung des Nachlassverwalters
- § 1986Herausgabe des Nachlasses
- § 1987Vergütung des Nachlassverwalters
- § 1988Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung
- § 1989Erschöpfungseinrede des Erben
- § 1990Dürftigkeitseinrede des Erben
- § 1991Folgen der Dürftigkeitseinrede