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§ 2199 BGB – Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 6 – Testamentsvollstrecker

(1)Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen oder mehrere Mitvollstrecker zu ernennen.
(2)Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen Nachfolger zu ernennen.
(3)Die Ernennung erfolgt nach § 2198 Abs. 1 Satz 2.

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