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§ 2204 BGB – Auseinandersetzung unter Miterben

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 6 – Testamentsvollstrecker

(1)Der Testamentsvollstrecker hat, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die Auseinandersetzung unter ihnen nach Maßgabe der §§ 2042 bis 2057a zu bewirken.
(2)Der Testamentsvollstrecker hat die Erben über den Auseinandersetzungsplan vor der Ausführung zu hören.

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Rechtsprechung zu § 2204 BGB

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2024-08-21

Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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