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§ 2203 BGB – Aufgabe des Testamentsvollstreckers

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 6 – Testamentsvollstrecker

Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen.

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Rechtsprechung zu § 2203 BGB

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2021-03-19
2013-06-11

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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