§ 2203 BGB – Aufgabe des Testamentsvollstreckers
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 6 – Testamentsvollstrecker
Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen.
Rechtsprechung zu § 2203 BGB
4
2021-03-19
2015-04-15
2014-11-05
2013-06-11
Verweise auf diese Vorschrift
1
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2197Ernennung des Testamentsvollstreckers
- § 2198Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten
- § 2199Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers
- § 2200Ernennung durch das Nachlassgericht
- § 2201Unwirksamkeit der Ernennung
- § 2202Annahme und Ablehnung des Amts
- § 2204Auseinandersetzung unter Miterben
- § 2205Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis
- § 2206Eingehung von Verbindlichkeiten
- § 2207Erweiterte Verpflichtungsbefugnis
- § 2208Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstreckers, Ausführung durch den Erben
- § 2209Dauervollstreckung
- § 2210Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung
- § 2211Verfügungsbeschränkung des Erben
- § 2212Gerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung unterliegenden Rechten
- § 2213Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nachlass
- § 2214Gläubiger des Erben
- § 2215Nachlassverzeichnis