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§ 2205 BGB – Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 6 – Testamentsvollstrecker

Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.

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Rechtsprechung zu § 2205 BGB

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2024-03-12
2022-02-10
2021-04-19
2018-06-07
2018-04-11

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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