§ 2208 BGB – Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstreckers, Ausführung durch den Erben
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 6 – Testamentsvollstrecker
(1)Der Testamentsvollstrecker hat die in den §§ 2203 bis 2206 bestimmten Rechte nicht, soweit anzunehmen ist, dass sie ihm nach dem Willen des Erblassers nicht zustehen sollen. Unterliegen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nur einzelne Nachlassgegenstände, so stehen ihm die in § 2205 Satz 2 bestimmten Befugnisse nur in Ansehung dieser Gegenstände zu.
(2)Hat der Testamentsvollstrecker Verfügungen des Erblassers nicht selbst zur Ausführung zu bringen, so kann er die Ausführung von dem Erben verlangen, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist.
Rechtsprechung zu § 2208 BGB
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2022-09-14
2014-11-05
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 2203Aufgabe des Testamentsvollstreckers
- § 2205Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis
- § 2206Eingehung von Verbindlichkeiten
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2197Ernennung des Testamentsvollstreckers
- § 2198Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten
- § 2199Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers
- § 2200Ernennung durch das Nachlassgericht
- § 2201Unwirksamkeit der Ernennung
- § 2202Annahme und Ablehnung des Amts
- § 2203Aufgabe des Testamentsvollstreckers
- § 2204Auseinandersetzung unter Miterben
- § 2205Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis
- § 2206Eingehung von Verbindlichkeiten
- § 2207Erweiterte Verpflichtungsbefugnis
- § 2209Dauervollstreckung
- § 2210Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung
- § 2211Verfügungsbeschränkung des Erben
- § 2212Gerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung unterliegenden Rechten
- § 2213Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nachlass
- § 2214Gläubiger des Erben
- § 2215Nachlassverzeichnis
- § 2216Ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses, Befolgung von Anordnungen
- § 2217Überlassung von Nachlassgegenständen
- § 2218Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung
- § 2219Haftung des Testamentsvollstreckers
- § 2220Zwingendes Recht