§ 2202 BGB – Annahme und Ablehnung des Amts
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 6 – Testamentsvollstrecker
(1)Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Ernannte das Amt annimmt.
(2)Die Annahme sowie die Ablehnung des Amts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Erklärung kann erst nach dem Eintritt des Erbfalls abgegeben werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.
(3)Das Nachlassgericht kann dem Ernannten auf Antrag eines der Beteiligten eine Frist zur Erklärung über die Annahme bestimmen. Mit dem Ablauf der Frist gilt das Amt als abgelehnt, wenn nicht die Annahme vorher erklärt wird.
Rechtsprechung zu § 2202 BGB
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2022-02-10
2022-02-10
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2197Ernennung des Testamentsvollstreckers
- § 2198Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten
- § 2199Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers
- § 2200Ernennung durch das Nachlassgericht
- § 2201Unwirksamkeit der Ernennung
- § 2203Aufgabe des Testamentsvollstreckers
- § 2204Auseinandersetzung unter Miterben
- § 2205Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis
- § 2206Eingehung von Verbindlichkeiten
- § 2207Erweiterte Verpflichtungsbefugnis
- § 2208Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstreckers, Ausführung durch den Erben
- § 2209Dauervollstreckung
- § 2210Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung
- § 2211Verfügungsbeschränkung des Erben
- § 2212Gerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung unterliegenden Rechten
- § 2213Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nachlass
- § 2214Gläubiger des Erben