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§ 2211 BGB – Verfügungsbeschränkung des Erben

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 6 – Testamentsvollstrecker

(1)Über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe nicht verfügen.
(2)Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

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Rechtsprechung zu § 2211 BGB

16
2024-03-12
2023-10-19
2022-09-14
2021-03-19
2018-04-11

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.