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§ 2274 BGB – Persönlicher Abschluss

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 4 – Erbvertrag

Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen.

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Rechtsprechung zu § 2274 BGB

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2025-03-26

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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