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§ 2278 BGB – Zulässige vertragsmäßige Verfügungen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 4 – Erbvertrag

(1)In einem Erbvertrag kann jeder der Vertragschließenden vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen treffen.
(2)Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts können vertragsmäßig nicht getroffen werden.

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Rechtsprechung zu § 2278 BGB

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2025-03-26
2024-05-22
2023-11-28
2012-07-17
2011-03-09

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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