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§ 2284 BGB – Bestätigung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 4 – Erbvertrag

Die Bestätigung eines anfechtbaren Erbvertrags kann nur durch den Erblasser persönlich erfolgen.

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Rechtsprechung zu § 2284 BGB

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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