§ 2281 BGB – Anfechtung durch den Erblasser
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 4 – Erbvertrag
(1)Der Erbvertrag kann auf Grund der §§ 2078, 2079 auch von dem Erblasser angefochten werden; zur Anfechtung auf Grund des § 2079 ist erforderlich, dass der Pflichtteilsberechtigte zur Zeit der Anfechtung vorhanden ist.
(2)Soll nach dem Tode des anderen Vertragschließenden eine zugunsten eines Dritten getroffene Verfügung von dem Erblasser angefochten werden, so ist die Anfechtung dem Nachlassgericht gegenüber zu erklären. Das Nachlassgericht soll die Erklärung dem Dritten mitteilen.
Rechtsprechung zu § 2281 BGB
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2016-05-25
2013-07-10
2010-06-15
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 2078Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung
- § 2079Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2274Persönlicher Abschluss
- § 2275Voraussetzungen
- § 2276Form
- § 2277
- § 2278Zulässige vertragsmäßige Verfügungen
- § 2279
- § 2280
- § 2282Vertretung, Form der Anfechtung
- § 2283Anfechtungsfrist
- § 2284Bestätigung
- § 2285Anfechtung durch Dritte
- § 2286Verfügungen unter Lebenden
- § 2287Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen
- § 2288Beeinträchtigung des Vermächtnisnehmers
- § 2289
- § 2290Aufhebung durch Vertrag
- § 2291Aufhebung durch Testament
- § 2292Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament
- § 2293Rücktritt bei Vorbehalt