§ 2279 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 4 – Erbvertrag
Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen; Anwendung von § 2077(1) Auf vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen finden die für letztwillige Zuwendungen und Auflagen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
(2)Die Vorschrift des § 2077 gilt für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Verlobten auch insoweit, als ein Dritter bedacht ist.
Rechtsprechung zu § 2279 BGB
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2025-03-26
2024-05-22
2022-02-17
2019-07-10
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2274Persönlicher Abschluss
- § 2275Voraussetzungen
- § 2276Form
- § 2277
- § 2278Zulässige vertragsmäßige Verfügungen
- § 2280
- § 2281Anfechtung durch den Erblasser
- § 2282Vertretung, Form der Anfechtung
- § 2283Anfechtungsfrist
- § 2284Bestätigung
- § 2285Anfechtung durch Dritte
- § 2286Verfügungen unter Lebenden
- § 2287Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen
- § 2288Beeinträchtigung des Vermächtnisnehmers
- § 2289
- § 2290Aufhebung durch Vertrag
- § 2291Aufhebung durch Testament