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§ 2286 BGB – Verfügungen unter Lebenden

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 4 – Erbvertrag

Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt.

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Rechtsprechung zu § 2286 BGB

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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