§ 2282 BGB – Vertretung, Form der Anfechtung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 4 – Erbvertrag
(1)Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen.
(2)Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein Betreuer den Erbvertrag anfechten.
(3)Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung.
Rechtsprechung zu § 2282 BGB
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2021-09-23
2021-01-27
2013-07-10
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2274Persönlicher Abschluss
- § 2275Voraussetzungen
- § 2276Form
- § 2277
- § 2278Zulässige vertragsmäßige Verfügungen
- § 2279
- § 2280
- § 2281Anfechtung durch den Erblasser
- § 2283Anfechtungsfrist
- § 2284Bestätigung
- § 2285Anfechtung durch Dritte
- § 2286Verfügungen unter Lebenden
- § 2287Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen
- § 2288Beeinträchtigung des Vermächtnisnehmers
- § 2289
- § 2290Aufhebung durch Vertrag
- § 2291Aufhebung durch Testament
- § 2292Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament
- § 2293Rücktritt bei Vorbehalt
- § 2294Rücktritt bei Verfehlungen des Bedachten