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§ 2282 BGB – Vertretung, Form der Anfechtung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 4 – Erbvertrag

(1)Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen.
(2)Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein Betreuer den Erbvertrag anfechten.
(3)Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung.

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Rechtsprechung zu § 2282 BGB

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2021-09-23

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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