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§ 2275 BGB – Voraussetzungen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 4 – Erbvertrag

Einen Erbvertrag kann als Erblasser nur schließen, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist.

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Rechtsprechung zu § 2275 BGB

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