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§ 2363 BGB – Herausgabeanspruch des Nacherben und des Testamentsvollstreckers

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 8 – Erbschein

Dem Nacherben sowie dem Testamentsvollstrecker steht das in § 2362 Absatz 1 bestimmte Recht zu.

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Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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