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§ 2361 BGB – Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 8 – Erbschein

Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.

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Rechtsprechung zu § 2361 BGB

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2026-05-13
2023-11-15
2020-09-17
2015-12-16

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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