§ 2362 BGB – Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 8 – Erbschein
(1)Der wirkliche Erbe kann von dem Besitzer eines unrichtigen Erbscheins die Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen.
(2)Derjenige, welchem ein unrichtiger Erbschein erteilt worden ist, hat dem wirklichen Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 197Dreißigjährige Verjährungsfrist
- § 2363Herausgabeanspruch des Nacherben und des Testamentsvollstreckers
- § 2370Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2353Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag
- § 2360
- § 2361Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins
- § 2363Herausgabeanspruch des Nacherben und des Testamentsvollstreckers
- § 2364
- § 2365Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins
- § 2366Öffentlicher Glaube des Erbscheins
- § 2367Leistung an Erbscheinserben
- § 2368Testamentsvollstreckerzeugnis
- § 2369
- § 2370Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung