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§ 2362 BGB – Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 8 – Erbschein

(1)Der wirkliche Erbe kann von dem Besitzer eines unrichtigen Erbscheins die Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen.
(2)Derjenige, welchem ein unrichtiger Erbschein erteilt worden ist, hat dem wirklichen Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.

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Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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