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§ 2368 BGB – Testamentsvollstreckerzeugnis

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 8 – Erbschein

Einem Testamentsvollstrecker hat das Nachlassgericht auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung zu erteilen. Die Vorschriften über den Erbschein finden auf das Zeugnis entsprechende Anwendung; mit der Beendigung des Amts des Testamentsvollstreckers wird das Zeugnis kraftlos.

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Rechtsprechung zu § 2368 BGB

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2023-10-19
2016-04-08
2015-02-24
2012-10-10

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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