§ 2368 BGB – Testamentsvollstreckerzeugnis
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 8 – Erbschein
Einem Testamentsvollstrecker hat das Nachlassgericht auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung zu erteilen. Die Vorschriften über den Erbschein finden auf das Zeugnis entsprechende Anwendung; mit der Beendigung des Amts des Testamentsvollstreckers wird das Zeugnis kraftlos.
Rechtsprechung zu § 2368 BGB
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2023-10-19
2016-04-08
2015-02-24
2012-10-10
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2353Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag
- § 2360
- § 2361Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins
- § 2362Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben
- § 2363Herausgabeanspruch des Nacherben und des Testamentsvollstreckers
- § 2364
- § 2365Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins
- § 2366Öffentlicher Glaube des Erbscheins
- § 2367Leistung an Erbscheinserben
- § 2369
- § 2370Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung