§ 2367 BGB – Leistung an Erbscheinserben
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 8 – Erbschein
Die Vorschrift des § 2366 findet entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung eines solchen Rechts ein nicht unter die Vorschrift des § 2366 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht enthält.
Rechtsprechung zu § 2367 BGB
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2015-04-08
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2353Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag
- § 2360
- § 2361Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins
- § 2362Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben
- § 2363Herausgabeanspruch des Nacherben und des Testamentsvollstreckers
- § 2364
- § 2365Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins
- § 2366Öffentlicher Glaube des Erbscheins
- § 2368Testamentsvollstreckerzeugnis
- § 2369
- § 2370Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung