§ 2353 BGB – Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 8 – Erbschein
Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen (Erbschein).
Rechtsprechung zu § 2353 BGB
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2021-09-08
2020-05-25
2016-05-19
2010-08-23
2010-04-14
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2360
- § 2361Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins
- § 2362Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben
- § 2363Herausgabeanspruch des Nacherben und des Testamentsvollstreckers
- § 2364
- § 2365Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins
- § 2366Öffentlicher Glaube des Erbscheins
- § 2367Leistung an Erbscheinserben
- § 2368Testamentsvollstreckerzeugnis
- § 2369
- § 2370Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung