§ 2366 BGB – Öffentlicher Glaube des Erbscheins
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 8 – Erbschein
Erwirbt jemand von demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder die Befreiung von einem zur Erbschaft gehörenden Recht, so gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des Erbscheins, soweit die Vermutung des § 2365 reicht, als richtig, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kennt oder weiß, dass das Nachlassgericht die Rückgabe des Erbscheins wegen Unrichtigkeit verlangt hat.
Rechtsprechung zu § 2366 BGB
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2023-10-19
2021-09-08
2020-10-07
2020-09-17
2016-04-08
2016-04-05
2015-04-08
2013-10-08
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2353Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag
- § 2360
- § 2361Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins
- § 2362Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben
- § 2363Herausgabeanspruch des Nacherben und des Testamentsvollstreckers
- § 2364
- § 2365Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins
- § 2367Leistung an Erbscheinserben
- § 2368Testamentsvollstreckerzeugnis
- § 2369
- § 2370Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung