§ 2365 BGB – Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 8 – Erbschein
Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei.
Rechtsprechung zu § 2365 BGB
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2026-05-13
2025-04-09
2024-01-24
2023-11-15
2021-09-08
2021-07-09
2014-12-02
2010-08-23
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2353Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag
- § 2360
- § 2361Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins
- § 2362Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben
- § 2363Herausgabeanspruch des Nacherben und des Testamentsvollstreckers
- § 2364
- § 2366Öffentlicher Glaube des Erbscheins
- § 2367Leistung an Erbscheinserben
- § 2368Testamentsvollstreckerzeugnis
- § 2369
- § 2370Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung