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§ 2365 BGB – Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 8 – Erbschein

Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei.

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Rechtsprechung zu § 2365 BGB

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2026-05-13
2025-04-09
2023-11-15
2021-09-08
2021-07-09

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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