§ 305c BGB – Überraschende und mehrdeutige Klauseln
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 2 – Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen Amtlicher Hinweis:Dieser Abschnitt dient auch der Umsetzung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vo
Kurz erklärt
§ 305c BGB regelt überraschende und mehrdeutige Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Klauseln, die nach den Umständen, insbesondere dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders nicht mit ihnen rechnen muss, werden nicht Vertragsbestandteil. Zusätzlich gehen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders, also desjenigen, der die Klauseln gestellt hat.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 305c BGB
Verweise auf diese Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 305Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
- § 305aEinbeziehung in besonderen Fällen
- § 305bVorrang der Individualabrede
- § 306Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
- § 306aUmgehungsverbot
- § 307Inhaltskontrolle
- § 308Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
- § 309Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
- § 310Anwendungsbereich