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§ 305c BGB – Überraschende und mehrdeutige Klauseln

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 2 – Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen Amtlicher Hinweis:Dieser Abschnitt dient auch der Umsetzung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vo

Kurz erklärt

§ 305c BGB regelt überraschende und mehrdeutige Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Klauseln, die nach den Umständen, insbesondere dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders nicht mit ihnen rechnen muss, werden nicht Vertragsbestandteil. Zusätzlich gehen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders, also desjenigen, der die Klauseln gestellt hat.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2)Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

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Rechtsprechung zu § 305c BGB

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2026-03-25

Verweise auf diese Vorschrift

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