§ 308 BGB – Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 2 – Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen Amtlicher Hinweis:Dieser Abschnitt dient auch der Umsetzung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vo
Kurz erklärt
Die Vorschrift listet Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf, die unwirksam sind, wenn sie unangemessen sind. Erfasst sind unangemessen lange oder unbestimmte Annahme-, Zahlungs-, Überprüfungs- oder Nachfristen, ein Rücktrittsvorbehalt ohne sachlichen Grund, ein für den Vertragspartner unzumutbarer Änderungsvorbehalt, fingierte oder als zugegangen geltende Erklärungen ohne Schutzvorkehrungen, überhöhte Vergütung oder Aufwendungsersatz bei Rücktritt oder Kündigung, ein Lösungsvorbehalt bei Nichtverfügbarkeit ohne Informations- und Erstattungspflicht sowie Abtretungsausschlüsse ohne schützenswertes Interesse des Verwenders oder bei überwiegenden Belangen des Vertragspartners, mit Ausnahmen für Zahlungsdiensterahmenverträge und Versorgungsleistungen nach dem Betriebsrentengesetz.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
aa) beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oderbb)berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.
Rechtsprechung zu § 308 BGB
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 305Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
- § 305aEinbeziehung in besonderen Fällen
- § 305bVorrang der Individualabrede
- § 305cÜberraschende und mehrdeutige Klauseln
- § 306Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
- § 306aUmgehungsverbot
- § 307Inhaltskontrolle
- § 309Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
- § 310Anwendungsbereich